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Neue Landesverordnung im Umgang mit dem Coronavirus (ab 08.03.2021)

Veröffentlicht am

Liebe Sportfreunde,

Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Ersatzverkünung im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassen. Hier kommt ihr zur Verordnung.

Hier kommt ihr zur DOSB-Übersicht für die Öffnungsschritte im Sport.

Die Stadt Neumünster entscheidet endgültig über etwaige Lockerungen. Dazu schrieb Pierre Hein in einer Mitteilung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Neumünsteraner Sportszene,

Sie haben sicherlich schon darauf hin gefiebert, nun ist es offiziell: Aufgrund der aktuellen Beschlüsse durch Bund und Land Schleswig-Holstein ist es im Rahmen der ab morgen, 08.03.2021, gültigen Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) des Landes möglich, für verschiedene, einzelfallbezogene „Sportszenarien“ öffentliche und private Sportstätten (Hallen- und Außensportstätten) wieder zu öffnen. Dafür sind in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Corona-BekämpfVO u.a. folgende, zahlenmäßige Rahmenbedingungen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen genannt:

„Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:

  1. Allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person;
  2. Außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu 10 Personen;
  3. Außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung einer Übungsleiterin/eines Übungsleiters.“

Zusätzlich gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4, dass diese zahlenmäßigen Beschränkungen für jeden Raum gelten, d.h. für jeden (Teil-)Raum einer Sportstätte, die räumlich durch entsprechende, bauliche Trennvorrichtungen (herunterfahrbare Trennwände u.ä.) separiert werden können.

Damit sind wir als Sportverwaltung nun in der Lage, unsere öffentlichen Sportstätten der Stadt Neumünster für den o.g. Zweck wieder zu öffnen. Um das Sporttreiben und den Vereinssport – wie gewohnt – ausreichend und vollständig zu unterstützen, werden wir daher – in enger Abstimmung mit den Kollegen aus dem Fachdienst Gebäudemanagement – ab morgen, Montag, 08.03.2021 die städtischen (öffentlichen) Sportstätten für eine Vereinsnutzung wieder herstellen.

Das bedeutet für Sie, dass Sie ab dem morgigen Montag wieder Nutzungsanfragen stellen können, um Individualsport (Hallen-) bzw. kontaktfreien Gruppensport (Außensportstätten) auch wieder in den öffentlichen Sportstätten anbieten und durchführen zu können.

Evtl. Nutzungsanfragen stellen Sie bitte ausschließlich online über die Website der Stadt Neumünster, zu erreichen unter: https://www.neumuenster.de/gesellschaft-soziales/familienalleinerziehende/schulen-sport/anfrage-zur-benutzung-staedtischer-einrichtungen/

In der Anlage übersenden wir Ihnen daher noch einmal die „3. Zusammenfassende Änderung der Rahmenbedingungen für die Nutzung der öffentlichen Sportstätten in der Stadt Neumünster“, die die wesentlichen Hygiene- und Individualvorgaben enthält. Diese dort enthaltenen Rahmenbedingungen sind bei einer Nutzung zwingend einzuhalten und sind insoweit auch Teil des Nutzungsverhältnisses mit allen damit verbundenen Konsequenzen bei Nichteinhaltung (Verweis von der Sportstätte, Bußgeld- oder Strafverfahren etc.).

Es gelten jedoch auf Basis der aktuellen Regelungen in der Corona-BekämpfVO folgende Änderungen zu den in der Anlage befindlichen „Rahmenbedingungen“:

Zu Ziff. 2 – Allgemeine Rahmenbedingungen

Ziff. 2.1 –      entfällt (es ist derzeit weder in Hallen- noch in Außensportstätten ein Kontaktsport erlaubt)

Ziff. 2.2 –      Es gelten folgende Personenbeschränkungen:

                Für Hallensportstätten: Pro Hallenteil -> alleine oder gemeinsam mit Haushaltsangehörigen oder einer anderen Person;

                Für Außensportstätten: a) Alle Sportler/innen: Pro „Platzhälfte“ -> Gruppen von bis zu 10 Personen ohne Körperkontakt;

                                          b) Sportler/innen bis 14 Jahre: Pro „Platzhälfte“ -> Gruppen bis zu 20 Personen ohne Körperkontakt zzgl. 1

                                          Übungsleiter/in

Ziff. 2.9 –      entfällt (Umkleide- und Duschmöglichkeiten sind unzulässig und dürfen nicht genutzt werden!

                Ergänzung: zwingendes „Händewaschen“ vor und nach dem Sporttreiben bzw. alternativ Vorhalten und Nutzung von

                vereinseigenen Desinfektionsmitteln 

Ziff. 2.10 –    entfällt (Zuschauer/innen sind nicht zugelassen!)

Zu Ziff. 2 – Individuell hygienische Anforderungen

Ziff. 2.1               entfällt (s.o.; kein Körperkontakt zulässig!)

Ziff. 2.4               entfällt (Dusch-und Umkleidebereiche sind geschlossen; eine Nutzung ist nicht zulässig!)

Ziff. 2.6               entfällt (Zuschauer/innen sind nicht zugelassen)

Ziff. 3         entfällt (wegen der aktuellen Regelungslage sind derzeit nur Einzelanträge möglich!)

Alle übrigen Regelungen in der „3. zusammenfassenden Änderung der Rahmenbedingungen zur Nutzung der öffentlichen Sportanlagen in der Stadt Neumünster (s. Anlage) behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit und sind zwingend einzuhalten.

Die Regelungen aus den anliegenden Rahmenbedingungen zusammen mit den o.g. Änderungen gelten für die Dauer der aktuellen Landesverordnung, d.h. bis zunächst einschließlich 28.03.2021. Evtl. Änderungen oder Verlängerungen geben wir Ihnen aufgrund der dann aktuellen Regelungslage rechtzeitig vorher bekannt

Die Regelungen für den Reha- und Profisport wurden landesseitig nicht geändert, sodass es hierbei kein Änderungsbedarf gegeben hat.

Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass es sich bei den Nutzungsanfragen aufgrund der o.g., landesseitig definierten Nutzungsregelungen um außerordentliche Nutzungsanfragen handelt. Das bedeutet, dass die Ihnen ggf. in Zusammenhang mit den derzeitigen Regelungen erteilte Nutzungsgenehmigung nur für den Zeitraum der Pandemie bzw. der aktuellen Landesverordnung gültig ist und ihnen kein dauerhaftes Nutzungsrecht (wie z.B. üblicherweise in den Sommer- und Winterhalbjahren) einräumt.

Wir hoffen, mit der (Wieder“-)Eröffnung der Sportstätten und der transparenten Definition der hygienischen „Nutzungsvoraussetzungen“ den Vereinssport in dieser besonderen und weiterhin schwierigen, pandemischen Lage ausreichend und in bestmöglicher Form unterstützen zu können – das ist ein großes Anliegen der Stadt Neumünster!

Bei Rückfragen oder Gesprächsbedarf aller Art nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung, bleiben Sie bitte gesund und herzliche Grüße,

Pierre Hein“

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