Die schleswig-holsteinischen Inklusionswochen im Sport vom 12. November bis 4. Dezember 2021

Die schleswig-holsteinischen Inklusionswochen im Sport vom 12. November bis 4. Dezember 2021

Liebe Sportfreunde,

durch den LSV initiiert finden vom 12.11.2021-04.12.2021 die Inklusionswochen unter dem Motto #vielfältigVEREINT statt.

Ziel ist es, Vereine und Verbände in ganz Schleswig-Holstein für den Inklusionsport zu aktivieren und sich so bei der Aktion #vielfältigVEREINT zu beteiligen.

Alle weiteren Informationen rund um die Inklusionswochen gibt es hier.

Verlängerung der Geltungsdauer der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsordnung

Verlängerung der Geltungsdauer der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsordnung

Liebe Sportfreunde,

die Landesregierung hat die bis ursprünglich 17.10.21 geltende Corona-Bekämpfungsverordnung am 12. Oktober bis zum 14. November 2021 verlängert. Damit behalten alle Ausführungen der letzten Verordnung weiterhin ihre Gültigkeit.

Diese sind nachfolgend nochmals für den Sport zusammengefasst:

  • Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
  • Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

Hier gelangt ihr zur aktuell geltenden Landesverordnung.

Kostenloses Online-Seminar: LED-Flulichtbeleuchtung am 03.11.2021

Liebe Sportfreunde,

der Landessportverband Schleswig-Holstein bietet zusammen mit „Lumosa-LED-Flutlicht“, dem Kooperationspartner für LED-Sportstättenbeleuchtung im November 2021 ein kostenloses Online-Seminar an.

Interessant könnte dieses Seminar besonders für Vereinsvertreter und Verantwortliche in der öffentlichen Verwaltung sein.

Termin: Mittwoch, 3. November 2021, 18.00 Uhr

  • Fachvortrag LED-Beleuchtungssysteme für Sportfreianlagen (Vorteile, Technik, Projektablauf etc.)
  • Möglichkeiten und Programme der Förderung für Sportvereine und öffentliche Träger (u.a. Förderung durch die sog. Kommunalrichtlinie, antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine und Kommunalbehörden )
  • Live Projektierung und Planung einer LED-Flutlichtanlage

Weitere Informationen sowie das Anmeldeformuar sind hier zu finden.

Anmeldeschluss: Freitag, 29.10.2021

Neue Landesverordnung ab dem 20.09.21 in Kraft

Neue Landesverordnung ab dem 20.09.21 in Kraft

Liebe Sportfreunde*innen,

ab dem 20.09.2021 gilt die neue Verordnung des Landes Schleswig-Holstein im Umgang mit dem Corona-Virus. Zunächst ist diese bis zum 17.10.2021 gültig.

Grundsätzlich sind viele Beschränkungen, wie etwa die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, das Abstandsgebot und die Kontakterhebung gelockert worden. Nunmehr soll die sogenannte 3 G-Regel wirksam werden.

Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:

  • Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
  • Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

Für weitere Informationen gelangt ihr hier zur Verordnung.

Tag des Sports am 05.09.2021

Tag des Sports am 05.09.2021

Liebe Sportfreunde*innen,

der Tag des Sports am 05.09.2021 war ein rundum gelungenes Sportfest, bei dem 9 Vereine in Neumünster eine große Bandbreite an tollen Sportarten anboten. Vom Tauchen über Tennis bis Yoga war alles mit dabei.

Egal ob Jung oder Alt, bei den Neumümünsteraner Sportvereinen konnte sich jeder in seiner Lieblingssport austoben oder auch neue Sportarten ausprobieren.

Hier kommt ihr zum Presseartikel.

Solidarität im organsierten Sport – Hochwassergeschädigte Vereine benötigen Hilfe

Solidarität im organsierten Sport – Hochwassergeschädigte Vereine benötigen Hilfe

Liebe Sportfreunde*innen,

Die Flutkatastrophe hat ganz Deutschland geschockt. Extreme Hochwasser sorgten für massive Vernichtungen und Beschädigungen von Sport- und Vereinsanalagen in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern. Die 19 Landesssportbünde haben sich aufgrund des Leids und der massiven Folgen in ihrer Tagung am 19. Juli auf eine breite Unterstützung für die betroffenen Vereine geeinigt. Dabei gab es einen einstimmigen Beschluss, sich am bundesweiten Spendenaufruf des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zu beteiligen. Der DOSB hat dafür bereits über die Stiftung Deutscher Sport eine Soforthilfe von 100.000 Euro als Basishilfe bereitgestellt, um betroffene Vereine zu unterstützen.

Wir laden alle Sportfreunde*innen ein, sich zusätzlich an der Hilfsaktion zu beteiligen. Wer etwas spenden möchte, kann dies unter dem Motto

„SPORTDEUTSCHLAND hilft“ mit folgender Bankverbindung tun:

Stiftung Deutscher Sport
Kontonummer: 00 96 18 26 00
Bankleitzahl: 500 800 00
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00

Für mehr Informationen besucht gerne hier die Seite des LSV.

Änderungen der Nutzungsbedingungen für Sportstätten

Änderungen der Nutzungsbedingungen für Sportstätten

Liebe Sportfreunde*innen,

die Stadt hat kürzlich im Umgang mit dem Coronavirus die 10. Auflage der Nutzungsbedingungen für die Sportstätten in Neumünster veröffentlicht. Unter anderem beinhaltet die Auflage wichtige Informationen über die Möglichkeit der Anwesenheit von Zuschauer*innen sowie Erklärungen zur Gesamtanzahl beim Trainings- und Wettkampfbetrieb.

Hier kommt ihr zur Auflage der Stadt.

Wir bitten um Kenntnisnahme und wünschen allen weiterhin erholsame Sommerferien!

Neue Landesverordnung im Umgang mit dem Corona-Virus

Neue Landesverordnung im Umgang mit dem Corona-Virus

Liebe Sportfreunde*innen,

die Landesregierung Schleswig-Holstein hat eine neue Landesverordnung im Umgang mit dem Coronavirus erlassen. Die vom 14.06.2021 bis zum 27.06.2021 geltende Fassung ermöglicht damit auch weitere Lockerungen für den Sport.

Grundsätzlich gilt:

  • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt
  • Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt
  • Keine Personenbeschränkung für die Sportausübung (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Obergrenze Teilnehmende:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.
  • Erwachsene (Ü 18):
    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Kindern/Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.).
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

Sport im Außenbereich/outdoor

  • Obergrenze Teilnehmende:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 1.000 Personen enthalten.

Schwimm- und Freibäder

  • Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen.
  • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
  • Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Testpflicht entfällt in Freibädern.

Fitnessstudios:

  • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
  • Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Hygienekonzept/Kontaktdaten:

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind
    • Schnelltests sowie PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
  • Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
  • Beispiel (indoor): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
  • Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen/Zuschauern auf die sich ergebende Teilnehmerzahloberzahl angerechnet.
  • Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
  • Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauer vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern

  • Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
  • Teilnehmende haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
  • Alkohol darf weder ausgeschenkt noch verzehrt werden.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Innenraum/indoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 500 Personen möglich.
  • Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Außenbereich/outdoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 1.000 Personen möglich.
  • Genesene und Geimpfte werden mitgezählt.
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

landesweiter Tag des Sports am 05.09.2021!

Liebe Sportfreunde*innen,

am 05.09.2021 findet in Schleswig-Holstein der landesweite Tag des Sports statt!

Auch Neumünster soll sich dabei durch attraktive Sportangebote von seiner besten Sportseite zeigen. Dazu ist jeder Verein herzlich eingeladen, selbstständig Sportangebote zu planen und Sportinteressierte einzuladen.

Alles weitere zum vom LSV initiierten Tag des Sports findet Ihr hier.

Debatte um KSV-Ersatzhalle

Debatte um KSV-Ersatzhalle

Liebe Sportfreunde*innen,

Der Brand der Sporthalle an der KGS-Sporthalle sorgt für Debatten rund um die Thematik des Baus der KSV-Ersatzhalle. Eine Stellungnahme vonseiten des KSV-Vorstands zu diesem Thema könnt ihr aus dem folgenden Presseartikel entnehmen.

Zum Presseartikel kommt ihr hier.